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§ 98 InsO

9. Januar 2026

§ 98 InsO

9. Januar 2026

§ 98 InsO – Durchsetzung der Pflichten des Schuldners § 98 InsO ist die „Durchsetzungsschraube“ des Insolvenzverfahrens: Er sorgt dafür, dass Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Schuldners nicht nur „auf dem Papier“ stehen, sondern im Ernstfall auch effektiv durchgesetzt werden können – bis hin zur zwangsweisen Vorführung und Haft. Damit schützt die Norm die Funktionsfähigkeit des…