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§ 94 InsO

6. Januar 2026

§ 94 InsO

6. Januar 2026

§ 94 InsO (Erhaltung einer Aufrechnungslage) 1. Kurzüberblick: Was regelt § 94 InsO? § 94 InsO ist die Grundnorm zur “Insolvenzfestigkeit” einer bereits bestehenden Aufrechnungslage. Vereinfacht gesagt: Wer bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits zur Aufrechnung berechtigt ist, verliert dieses Recht durch das Insolvenzverfahren nicht. Damit schützt § 94 InsO eine Position, die der Gläubiger nicht…