§ 88 InsO
§ 88 InsO (Vollstreckungsverbot nach Verfahrenseröffnung) – Bedeutung, Voraussetzungen, Folgen & Praxisleitfaden § 88 InsO ist eine der zentralen „Stoppschilder“-Normen im Insolvenzrecht: Sie schützt die Insolvenzmasse vor einer Zerschlagung durch Einzelzwangsvollstreckung und stellt sicher, dass Gläubiger nicht durch Vollstreckungsdruck nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bevorzugt werden. Vereinfacht gesagt: Nach Verfahrenseröffnung sollen alle nach den Regeln der…
