§ 80 InsO
§ 80 InsO (Insolvenzordnung): Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis § 80 InsO ist einer der zentralen “Schalter” im deutschen Insolvenzrecht: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen grundsätzlich vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Das klingt technisch – ist aber in der Praxis der Moment, in dem…
