§ 52 InsO
§ 52 InsO – Ausfall der Absonderungsberechtigten (Wiki) § 52 InsO ist eine dieser Normen, die in der Praxis „leise“ wirken – aber bei Quoten, Forderungsanmeldungen, Sicherheitenverwertung und Planstrategie regelmäßig über Geld entscheiden. Die Vorschrift beantwortet eine Kernfrage: Was passiert, wenn ein Gläubiger zwar ein Absonderungsrecht (Sicherheit) hat, aber aus der Verwertung nicht vollständig bezahlt…
