030 - 814 509 27007

§ 27 InsO

10. Januar 2026

§ 27 InsO

10. Januar 2026

§ 27 InsO (Eröffnungsbeschluss) – für Unternehmer & Geschäftsführer § 27 InsO ist eine der Schlüsselnormen im deutschen Insolvenzverfahren: Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt das „eigentliche“ Insolvenzverfahren – und ab diesem Moment ändern sich Zuständigkeiten, Verfügungsrechte, Kommunikationslinien und Haftungsrisiken schlagartig. Für Geschäftsleiter ist § 27 InsO deshalb weniger „Formalität“, sondern der Startschuss für ein neues Regelwerk,…