§ 258 InsO
§ 258 InsO – Aufhebung des Insolvenzverfahrens § 258 InsO regelt, wann und unter welchen Voraussetzungen das Insolvenzgericht ein Insolvenzverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung eines Insolvenzplans aufhebt. Die Norm ist in der Praxis der „Moment der Wahrheit“: Der Insolvenzplan kann noch so gut sein – ohne Aufhebungsbeschluss bleibt das Verfahren „an“ und zentrale Wirkungen (Rückkehr in…
