§ 22a InsO
§ 22a InsO – Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses Der vorläufige Gläubigerausschuss ist eines der schärfsten Instrumente, um im Insolvenzantragsverfahren (also vor Verfahrenseröffnung) Gläubigerinteressen zu bündeln und früh Einfluss auf die Weichenstellungen zu nehmen – insbesondere auf die Person des (vorläufigen) Insolvenzverwalters/Sachwalters und auf zentrale Maßnahmen zur Stabilisierung des Unternehmens. § 22a InsO regelt, wann und…
