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§ 213 InsO

11. Januar 2026

§ 213 InsO

11. Januar 2026

§ 213 InsO (Einstellung mit Zustimmung der Gläubiger) 1. Einordnung: Worum geht es in § 213 InsO? § 213 Insolvenzordnung (InsO) regelt einen „Exit“ aus dem laufenden Insolvenzverfahren: Wenn der Schuldner nach Ablauf der Forderungsanmeldefrist die Zustimmung aller Insolvenzgläubiger beibringt, die Forderungen angemeldet haben, muss das Insolvenzgericht das Verfahren auf Antrag des Schuldners einstellen. Für…