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§ 21 InsO

11. Januar 2026

§ 21 InsO

11. Januar 2026

Gläubigerausschuss im Insolvenzverfahren – inkl. Praxisleitfaden zu § 21 InsO (Anordnung vorläufiger Maßnahmen) Der Gläubigerausschuss ist im deutschen Insolvenzrecht so etwas wie das „Kontroll- und Strategieboard“ der Gläubiger: Er unterstützt den Insolvenzverwalter (oder Sachwalter) und überwacht ihn – mit echten Mitwirkungsrechten, Informationsansprüchen und (in wichtigen Fragen) Zustimmungsvorbehalten. Gleichzeitig spielt er in der vorläufigen Phase –…