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§ 138 InsO

3. Januar 2026

§ 138 InsO

3. Januar 2026

§ 138 InsO (Nahestehende Personen) – der ultrakomplette Wiki-Leitfaden § 138 InsO ist eine der wichtigsten Schlüsselvorschriften im Anfechtungsrecht. Warum? Weil die Insolvenzordnung bei „nahestehenden Personen“ (Insidern) davon ausgeht, dass Nähe häufig auch Wissen bedeutet – und Wissen wiederum viele Anfechtungsnormen „scharf schaltet“. Für Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienangehörige, aber auch für Berater, Banken und verbundene…