§ 134 InsO
§ 134 InsO (Unentgeltliche Leistung) – Schenkungsanfechtung im Insolvenzverfahren § 134 InsO ist einer der „scharfen“ Klassiker der Insolvenzanfechtung: Er erlaubt dem Insolvenzverwalter (oder Sachwalter) Leistungen zurückzuholen, die der Schuldner unentgeltlich erbracht hat – also ohne angemessene Gegenleistung. Das betrifft nicht nur klassische Schenkungen, sondern in der Praxis auch verdeckte Zuwendungen, unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, Forderungsverzichte, Unterwertverkäufe…
