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§ 130 InsO (Kongruente Deckung)

2. Januar 2026

§ 130 InsO (Kongruente Deckung)

2. Januar 2026

§ 130 InsO (Kongruente Deckung) – Unternehmer & Geschäftsführer § 130 InsO ist eine der wichtigsten Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Sie trifft genau den „Alltagsfall“ in Krisen: Der Schuldner bezahlt oder besichert einen Gläubiger so, wie es eigentlich geschuldet ist (also kongruent) – und trotzdem kann der Insolvenzverwalter die Leistung später zurückfordern, wenn sie in der…