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§ 1 InsO

3. Januar 2026

§ 1 InsO

3. Januar 2026

§ 1 InsO – Zweck des Insolvenzverfahrens Gesetzestext § 1 InsO (Wortlaut) § 1 Zweck des Insolvenzverfahrens Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Inhaltsübersicht Einordnung von…