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§ 88 InsO

2. Januar 2026

§ 88 InsO

2. Januar 2026

§ 88 InsO (Vollstreckungsverbot nach Verfahrenseröffnung) – Bedeutung, Voraussetzungen, Folgen & Praxisleitfaden § 88 InsO ist eine der zentralen „Stoppschilder“-Normen im Insolvenzrecht: Sie schützt die Insolvenzmasse vor einer Zerschlagung durch Einzelzwangsvollstreckung und stellt sicher, dass Gläubiger nicht durch Vollstreckungsdruck nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bevorzugt werden. Vereinfacht gesagt: Nach Verfahrenseröffnung sollen alle nach den Regeln der…