§ 81 InsO
§ 81 InsO (Insolvenzordnung) – Verfügungen des Schuldners nach Insolvenzeröffnung ultrakomplett erklärt Worum geht es in § 81 InsO? § 81 InsO regelt die Wirkung von Verfügungen, die der Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Gegenstände der Insolvenzmasse vornimmt. Kernaussage: Solche Verfügungen sind grundsätzlich unwirksam, weil ab Eröffnung nicht mehr der Schuldner, sondern der Insolvenzverwalter…
