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§ 51 InsO

6. Januar 2026

§ 51 InsO

6. Januar 2026

§ 51 InsO (Absonderungsrechte) Kurzdefinition: § 51 InsO beschreibt, welche Gläubiger im Insolvenzverfahren ein Recht auf „Absonderung“ haben – also ein vorrangiges Befriedigungsrecht aus bestimmten Sicherheiten (z. B. Pfandrechte, Sicherungsübereignung, Hypothek/Grundschuld, Verpfändung). Der Gegenstand bleibt zwar Teil der Insolvenzmasse, aber der Erlös wird (nach Kosten) bevorzugt an den Absonderungsberechtigten ausgekehrt. 1. Warum § 51 InsO…