§ 47 InsO
§ 47 InsO (Aussonderung) – Der ultrakomplette Wiki-Leitfaden § 47 InsO ist eine der wichtigsten Schutzvorschriften im Insolvenzverfahren – jedenfalls für alle, deren Eigentum (oder treuhänderisch gebundenes Vermögen) beim Schuldner „steht“, aber nicht dem Schuldner gehört. In der Praxis ist § 47 InsO das scharfe Schwert gegen die Verwertung „fremder“ Sachen durch den Insolvenzverwalter: Wer…
