030 - 814 509 27007

§ 190 InsO

10. Januar 2026

§ 190 InsO

10. Januar 2026

§ 190 InsO – Berücksichtigung absonderungsberechtigter Gläubiger § 190 InsO gehört systematisch in den Fünften Teil der Insolvenzordnung (Befriedigung der Insolvenzgläubiger), dort in den Zweiten Abschnitt: Verteilung. Die Norm wirkt auf den ersten Blick technisch – in der Praxis entscheidet sie aber oft darüber, ob und in welcher Höhe ein absonderungsberechtigter Gläubiger (z. B. Bank…