§ 143 InsO
§ 143 InsO (Rechtsfolgen) § 143 InsO ist die „Kasse-klingelt“-Norm der Insolvenzanfechtung: Während §§ 129 ff. InsO klären, ob eine Rechtshandlung anfechtbar ist, regelt § 143 InsO, was dann passiert – nämlich die Rückgewähr zur Insolvenzmasse (oder Wertersatz) und die haftungs- und zinsrechtlichen Folgen. Gerade für Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Lieferanten, Banken und private Empfänger (z….
