§ 133 InsO (Vorsatzanfechtung)
§ 133 InsO (Vorsatzanfechtung) – ultrakompletter Wiki-Beitrag für Unternehmer, Geschäftsführer & Gläubiger § 133 InsO ist einer der „schärfsten“ Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung – und gleichzeitig einer der am häufigsten streitigen. Die Norm ermöglicht es dem Insolvenzverwalter, bestimmte Rechtshandlungen rückgängig zu machen, wenn der Schuldner mit Benachteiligungsvorsatz handelte und der Anfechtungsgegner diesen Vorsatz kannte. Im Ergebnis…
