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§ 131 InsO – Inkongruente Deckung

2. Januar 2026

§ 131 InsO – Inkongruente Deckung

2. Januar 2026

§ 131 InsO – Inkongruente Deckung § 131 InsO ist eine der praktisch wichtigsten Normen der Insolvenzanfechtung. Sie erlaubt dem Insolvenzverwalter, bestimmte „untypische“ Sicherungen oder Zahlungen (sog. inkongruente Deckungen) zurückzufordern, die ein Gläubiger kurz vor Insolvenzantragstellung erhalten hat – weil dieser Gläubiger eine Befriedigung/Sicherung bekommen hat, auf die er in dieser Form oder zu diesem…