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§ 129 InsO

2. Januar 2026

§ 129 InsO

2. Januar 2026

§ 129 InsO (Grundsatz der Insolvenzanfechtung) § 129 Insolvenzordnung (InsO) ist der „Türöffner“ für das gesamte Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung: Ohne § 129 InsO keine Insolvenzanfechtung. Die Norm formuliert die Grundvoraussetzungen, unter denen der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung rückgängig machen kann – damit die Insolvenzmasse wieder aufgefüllt und alle Insolvenzgläubiger gleichmäßiger befriedigt werden….