Vergleichsverfahren
Vergleichsverfahren
Definition und historische Einordnung
Das Vergleichsverfahren war ein früheres gerichtliches Sanierungsverfahren zur Abwendung eines Konkurses. Es richtete sich an unverschuldet in wirtschaftliche Not geratene, als „würdig“ geltende Schuldner, bei denen noch eine realistische Aussicht auf Unternehmensfortführung bestand. Ziel war es, durch einen gerichtlich bestätigten Vergleich mit den Gläubigern eine Insolvenz zu vermeiden.
Das Vergleichsverfahren wurde mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 vollständig abgeschafft und durch das einheitliche Insolvenzverfahren ersetzt. Seitdem existiert es nur noch historisch und systematisch – ist aber für das Verständnis moderner Sanierungsinstrumente weiterhin von erheblicher Bedeutung.
Begrifflicher Ursprung und Zweck des Vergleichsverfahrens
Der Begriff „Vergleich“ bezeichnete im Kern eine kollektive Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern, die:
- gerichtlich überwacht,
- an Mindestquoten gebunden und
- an strenge Zulassungsvoraussetzungen geknüpft war.
Zweck des Vergleichsverfahrens
Das Vergleichsverfahren verfolgte mehrere Ziele:
- Abwendung des Konkurses
- Erhaltung wirtschaftlich lebensfähiger Unternehmen
- Schonung der Gläubigerinteressen durch Mindestquoten
- Schutz redlicher, aber unverschuldet gescheiterter Schuldner
Im Mittelpunkt stand nicht die Liquidation, sondern die Sanierung durch Verzicht, Stundung oder geordnete Abwicklung.
Abgrenzung: Vergleichsverfahren vs. Konkurs
| Vergleichsverfahren | Konkursverfahren |
|---|---|
| Sanierungsorientiert | Liquidationsorientiert |
| Schuldner bleibt handlungsfähig | Schuldner verliert Verwaltungsbefugnis |
| Mindestquote erforderlich | Keine Mindestquote |
| Nur für „würdige“ Schuldner | Für alle zahlungsunfähigen Schuldner |
| Vergleich statt Zerschlagung | Zerschlagung der Masse |
Das Vergleichsverfahren war also kein Vorläufer der Insolvenz, sondern ein Alternativverfahren, das den Konkurs gerade verhindern sollte.
Persönlicher Anwendungsbereich
Wer konnte ein Vergleichsverfahren beantragen?
Antragsberechtigt waren:
- Kaufleute
- Gewerbetreibende
- Juristische Personen
- Teilweise auch größere Freiberufler
Nicht antragsberechtigt waren regelmäßig:
- Schuldner mit vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Überschuldung
- Schuldner mit betrügerischem Verhalten
- Schuldner ohne tragfähige Fortführungsprognose
Zentrale Voraussetzung: Die „Würdigkeit“ des Schuldners
Ein Kernelement des Vergleichsverfahrens war die moralisch-rechtliche Bewertung des Schuldners.
Kriterien der Würdigkeit
Der Schuldner galt als würdig, wenn:
- keine Insolvenzverschleppung vorlag
- keine Gläubigerbenachteiligung erfolgt war
- keine betrügerischen Handlungen festgestellt wurden
- die Krise überwiegend unverschuldet eingetreten war
Die Würdigkeit war Zulässigkeitsvoraussetzung – fehlte sie, war der Antrag unzulässig.
Heutiger Vergleich:
Dieses Würdigkeitselement existiert im modernen Insolvenzrecht nicht mehr in dieser Form – wurde aber faktisch durch Haftungsnormen, Strafvorschriften und Versagungstatbestände ersetzt.
Wirtschaftliche Voraussetzung: Mindestquote
Ein Vergleich war nur zulässig, wenn:
- eine gesetzliche Mindestquote für Gläubiger erreicht wurde
- die Quote realistisch finanzierbar war
- eine positive Fortführungsprognose bestand
Je nach Vergleichsart betrug die Mindestquote typischerweise:
- 30–40 % bei Stundungs- oder Erlassvergleichen
- teilweise höher bei Liquidationsvergleichen
Arten des Vergleichsverfahrens
1. Stundungsvergleich
Beim Stundungsvergleich verpflichteten sich die Gläubiger:
- auf sofortige Vollstreckung zu verzichten
- ihre Forderungen über einen längeren Zeitraum zu strecken
Ziel: Zeitgewinn zur Sanierung
Typisch bei:
- temporären Liquiditätskrisen
- Auftrags- oder Marktverwerfungen
- kurzfristigen Finanzierungslücken
2. Erlassvergleich
Der Erlassvergleich beinhaltete:
- einen teilweisen Forderungsverzicht der Gläubiger
- Zahlung einer reduzierten Quote
Ziel: Entschuldung bei Erhalt des Unternehmens
Vorteil:
- sofortige Reduktion der Passivseite
Nachteil:
- hohe Hürden für Gläubigerzustimmung
3. Liquidationsvergleich
Beim Liquidationsvergleich:
- wurde das Unternehmen geordnet abgewickelt
- erfolgte die Verwertung nicht im Konkurs, sondern im Vergleich
- erhielten Gläubiger eine vorher festgelegte Quote
Ziel: bessere Quote als im Konkurs
Ablauf des Vergleichsverfahrens
1. Antragstellung
Der Schuldner stellte einen förmlichen Antrag beim zuständigen Gericht, der enthalten musste:
- Vermögensübersicht
- Gläubigerverzeichnis
- Vergleichsvorschlag
- Finanzierungsplan
- Fortführungsprognose
2. Vorprüfung durch das Gericht
Das Gericht prüfte:
- Zulässigkeit
- Würdigkeit
- Erreichbarkeit der Mindestquote
Bei negativem Ergebnis: Ablehnung des Antrags.
3. Vergleichstermin
- Einberufung der Gläubiger
- Vorstellung des Vergleichsplans
- Diskussion und Abstimmung
Mehrheitsprinzip
Der Vergleich kam zustande, wenn:
- die erforderliche Kopf- und Summenmehrheit erreicht wurde
4. Gerichtliche Bestätigung
Nach Annahme durch die Gläubiger erfolgte:
- gerichtliche Bestätigung
- Bindungswirkung für alle Gläubiger, auch Ablehnende
Rechtswirkungen des Vergleichs
Mit Bestätigung:
- endeten Einzelvollstreckungen
- wurden Forderungen modifiziert
- trat Rechtsfrieden ein
Der Schuldner blieb:
- geschäftsfähig
- unter gerichtlicher Aufsicht
Scheitern des Vergleichsverfahrens
Das Vergleichsverfahren scheiterte, wenn:
- die Mindestquote nicht erreicht wurde
- Gläubiger nicht zustimmten
- der Schuldner Auflagen verletzte
Rechtsfolge:
Unmittelbarer Übergang in den Konkurs.
Abschaffung durch die Insolvenzordnung (InsO)
Mit der InsO wurde das Vergleichsverfahren:
- ersatzlos abgeschafft
- in das einheitliche Insolvenzverfahren integriert
Gründe für die Abschaffung
- Zersplitterung der Verfahren
- Unklare Abgrenzung zum Konkurs
- Hoher Formalismus
- Missbrauchsanfälligkeit
- Ungleichbehandlung von Schuldnern
Nachfolger im heutigen Insolvenzrecht
Das Vergleichsverfahren lebt konzeptionell fort in:
- Insolvenzplanverfahren
- Eigenverwaltung
- Schutzschirmverfahren
- StaRUG-Restrukturierungsverfahren
Kernaussage:
Der Vergleich wurde nicht abgeschafft – sondern modernisiert.
Abgrenzung: Vergleichsverfahren vs. außergerichtlicher Vergleich
| Vergleichsverfahren (alt) | Außergerichtlicher Vergleich |
|---|---|
| Gerichtliches Verfahren | Privatrechtliche Einigung |
| Bindungswirkung für alle | Bindet nur Zustimmende |
| Mindestquote gesetzlich | Frei verhandelbar |
| Gerichtliche Kontrolle | Keine staatliche Kontrolle |
| Nicht mehr existent | Heute sehr relevant |
Bedeutung für die heutige Praxis
Auch wenn abgeschafft, ist das Vergleichsverfahren:
- dogmatisch relevant
- historisch erklärend
- systematisch wichtig
Gerade für:
- Insolvenzpläne
- Gläubigerabstimmungen
- Sanierungsstrategien
- Geschäftsführerhaftung
Typische Prüfungs- und Klausurklassiker
- Abgrenzung Vergleich vs. Konkurs
- Würdigkeit des Schuldners
- Bindungswirkung
- Mehrheitsprinzip
- Übergang InsO
Zusammenfassung
Das Vergleichsverfahren war:
- ein gerichtliches Sanierungsinstrument
- mit klaren moralischen und wirtschaftlichen Hürden
- stark gläubigerschützend
- aber wenig flexibel
Seine Abschaffung markiert den Übergang:
vom moralischen Sanierungsrecht
zum ökonomischen Restrukturierungsrecht
Insolvenz vermeiden statt vergleichen?
Das frühere Vergleichsverfahren existiert heute nicht mehr –
doch seine Idee lebt fort: Sanierung vor Zerschlagung.
Moderne Instrumente wie Insolvenzplan, Eigenverwaltung oder StaRUG
bieten heute rechtssichere Wege, Unternehmen zu stabilisieren,
Gläubiger zu befrieden und persönliche Haftungsrisiken zu begrenzen.
Warten kostet Zeit – und erhöht die Haftung.
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Häufige Fragen (FAQ) zum Vergleichsverfahren
Was war das Vergleichsverfahren?
Das Vergleichsverfahren war ein früheres gerichtliches Sanierungsverfahren, das der Abwendung eines Konkurses diente. Es ermöglichte wirtschaftlich angeschlagenen, aber unverschuldet in Not geratenen Schuldnern, sich mit ihren Gläubigern auf einen verbindlichen Vergleich zu einigen, um das Unternehmen zu erhalten oder geordnet abzuwickeln.
Gibt es das Vergleichsverfahren heute noch?
Nein.
Das Vergleichsverfahren wurde mit Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 1. Januar 1999 vollständig abgeschafft. Seitdem existiert nur noch das einheitliche Insolvenzverfahren, das sanierende und liquidierende Elemente miteinander verbindet.
Warum wurde das Vergleichsverfahren abgeschafft?
Die Abschaffung hatte mehrere Gründe:
- parallele Existenz von Konkurs- und Vergleichsverfahren war unübersichtlich
- hoher Formalismus und geringe Flexibilität
- Missbrauchsrisiken
- starre Mindestquoten
- unzeitgemäßes „Würdigkeitsprinzip“
Die Insolvenzordnung sollte effizienter, einheitlicher und wirtschaftsnaher sein.
Welche Idee steckte hinter dem Vergleichsverfahren?
Der Grundgedanke war:
Sanierung vor Zerschlagung – aber nur für redliche Schuldner
Das Vergleichsverfahren sollte:
- Unternehmen erhalten
- Arbeitsplätze sichern
- Gläubigern bessere Quoten ermöglichen
- ehrliche Unternehmer vor dem Konkurs bewahren
Was bedeutete „würdiger Schuldner“?
Ein Schuldner galt als würdig, wenn er:
- nicht betrügerisch gehandelt hatte
- keine Insolvenzverschleppung begangen hatte
- nicht grob fahrlässig wirtschaftete
- unverschuldet in die Krise geraten war
Ohne Würdigkeit war ein Vergleich unzulässig.
Gibt es heute noch eine „Würdigkeitsprüfung“?
Nein – zumindest nicht ausdrücklich.
Heute wird die Redlichkeit des Schuldners indirekt geprüft über:
- Geschäftsführerhaftung
- Insolvenzantragspflichten (§ 15a InsO)
- Strafvorschriften
- Versagungsgründe
- Gläubigerkontrolle
Das moralische Element wurde durch rechtliche Haftungsmechanismen ersetzt.
Welche Arten von Vergleichsverfahren gab es?
Man unterschied drei Hauptformen:
- Stundungsvergleich
- Erlassvergleich
- Liquidationsvergleich
Was ist ein Stundungsvergleich?
Beim Stundungsvergleich verzichteten Gläubiger vorübergehend auf die Durchsetzung ihrer Forderungen. Die Forderungen blieben bestehen, wurden aber zeitlich gestreckt.
Ziel:
Überwindung einer temporären Liquiditätskrise.
Was ist ein Erlassvergleich?
Beim Erlassvergleich verzichteten die Gläubiger auf einen Teil ihrer Forderungen. Der Schuldner zahlte nur eine reduzierte Quote.
Ziel:
Nachhaltige Entschuldung und Unternehmensfortführung.
Was ist ein Liquidationsvergleich?
Der Liquidationsvergleich war eine geordnete Abwicklung außerhalb des Konkurses. Die Vermögenswerte wurden verwertet, aber auf Grundlage eines Vergleichsplans.
Ziel:
Bessere Gläubigerbefriedigung als im Konkurs.
Gab es eine Mindestquote im Vergleichsverfahren?
Ja.
Ein Vergleich war nur zulässig, wenn eine gesetzliche Mindestquote für die Gläubiger erreicht wurde. Diese sollte sicherstellen, dass der Vergleich nicht schlechter war als ein Konkurs.
Wer entschied über den Vergleich?
Die Entscheidung lag bei den Gläubigern, allerdings unter gerichtlicher Kontrolle.
Erforderlich war eine Mehrheit nach Köpfen und Forderungssummen.
Waren auch ablehnende Gläubiger gebunden?
Ja.
Nach gerichtlicher Bestätigung war der Vergleich für alle Gläubiger verbindlich, auch für jene, die dagegen gestimmt hatten.
Welche Rolle spielte das Gericht?
Das Gericht:
- prüfte die Zulässigkeit
- bewertete Würdigkeit und Quote
- überwachte das Verfahren
- bestätigte oder versagte den Vergleich
Was passierte, wenn der Vergleich scheiterte?
Scheiterte das Vergleichsverfahren, folgte automatisch der Konkurs.
Ein erneuter Vergleich war regelmäßig ausgeschlossen.
Wie unterscheidet sich das Vergleichsverfahren vom Konkurs?
| Vergleichsverfahren | Konkurs |
|---|---|
| Sanierungsorientiert | Liquidationsorientiert |
| Schuldner bleibt aktiv | Verwalter übernimmt |
| Mindestquote erforderlich | Keine Mindestquote |
| Gerichtliche Einigung | Zerschlagung |
Welche heutigen Verfahren haben das Vergleichsverfahren ersetzt?
Inhaltlich lebt das Vergleichsverfahren fort in:
- Insolvenzplanverfahren
- Eigenverwaltung
- Schutzschirmverfahren
- StaRUG-Restrukturierung
Diese Instrumente verfolgen denselben Zweck, sind aber moderner und flexibler.
Was ist der Unterschied zum Insolvenzplanverfahren?
Der Insolvenzplan ist der direkte Nachfolger des Vergleichs:
- keine Würdigkeitsprüfung
- flexiblere Quoten
- breitere Gestaltungsmöglichkeiten
- Integration ins Insolvenzverfahren
Ist ein Insolvenzplan besser als ein früherer Vergleich?
In der Praxis: ja.
Der Insolvenzplan erlaubt:
- individuelle Regelungen
- Eingriffe in Gesellschafterrechte
- komplexe Sanierungsstrukturen
- internationale Anschlussfähigkeit
Was ist der Unterschied zum außergerichtlichen Vergleich?
Ein außergerichtlicher Vergleich ist:
- privatrechtlich
- ohne Gericht
- nur für zustimmende Gläubiger bindend
Im Gegensatz dazu war das Vergleichsverfahren gerichtlich und kollektiv verbindlich.
Ist ein außergerichtlicher Vergleich heute sinnvoll?
Ja – bei frühzeitigem Handeln.
Er eignet sich besonders:
- vor Eintritt der Insolvenzantragspflicht
- bei überschaubarem Gläubigerkreis
Kann ein außergerichtlicher Vergleich scheitern?
Ja.
Lehnt nur ein wichtiger Gläubiger ab, kann der gesamte Vergleich kippen – anders als beim früheren Vergleichsverfahren.
Welche Rolle spielt das Vergleichsverfahren heute noch?
Vor allem:
- historisch
- systematisch
- auslegungsrelevant
Es hilft, moderne Sanierungsinstrumente dogmatisch zu verstehen.
Ist das Vergleichsverfahren heute noch prüfungsrelevant?
Ja.
In:
- Jurastudium
- Referendariat
- Fachanwaltsprüfungen
Warum ist das Vergleichsverfahren für Geschäftsführer relevant?
Weil es zeigt:
- wie Sanierung gedacht war
- warum heute frühes Handeln entscheidend ist
- welche Risiken bei Zuwarten drohen
Was ist die wichtigste Lehre aus dem Vergleichsverfahren?
Sanierung ist möglich – aber nur rechtzeitig und strukturiert.
Wer zu spät handelt, verliert Gestaltungsoptionen.
Welche Fehler machten Schuldner im Vergleichsverfahren?
Typisch waren:
- zu spätes Handeln
- unrealistische Quoten
- mangelnde Transparenz
- fehlende Gläubigerkommunikation
Welche Parallelen gibt es zur heutigen Insolvenz?
Viele:
- Gläubigermehrheiten
- Sanierungskonzepte
- Fortführungsprognosen
- Vergleichslogik
Das Vergleichsverfahren war:
- streng
- moralisch geprägt
- gläubigerschützend
Seine Abschaffung markiert den Übergang zu einem wirtschaftlich geprägten Insolvenzrecht, in dem Sanierung, Restrukturierung und Haftungsvermeidung im Mittelpunkt stehen.
Häufige Fragen (FAQ) zum StaRUG-Verfahren
(Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz)
Was ist das StaRUG?
Das StaRUG ist ein außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren, das Unternehmen ermöglicht, sich vor Eintritt der Insolvenzreife gezielt zu sanieren.
Es erlaubt verbindliche Eingriffe in Gläubigerrechte, ohne ein Insolvenzverfahren eröffnen zu müssen.
Seit wann gilt das StaRUG?
Das StaRUG gilt seit dem 1. Januar 2021 und setzt eine europäische Restrukturierungsrichtlinie um. Ziel war es, Unternehmen früher, diskreter und flexibler zu sanieren als mit klassischen Insolvenzverfahren.
Für wen ist das StaRUG gedacht?
Das StaRUG richtet sich insbesondere an:
- Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit
- Geschäftsführer, die Insolvenz vermeiden wollen
- Mittelständische Unternehmen
- Gesellschaften mit wenigen, aber strukturell wichtigen Gläubigern
Nicht geeignet ist es für bereits zahlungsunfähige Unternehmen.
Was bedeutet „drohende Zahlungsunfähigkeit“?
Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn:
- absehbar ist, dass künftige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllt werden können
- aktuell aber noch keine Zahlungsunfähigkeit eingetreten ist
Sie ist der zentrale Zugangstatbestand für das StaRUG.
Kann ich das StaRUG nutzen, wenn ich bereits zahlungsunfähig bin?
Nein.
Sobald Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt, ist das StaRUG nicht mehr zulässig.
Dann greift die Insolvenzantragspflicht.
Was ist das Ziel des StaRUG?
Das StaRUG verfolgt drei Hauptziele:
- Vermeidung der Insolvenz
- Sanierung durch Restrukturierung von Schulden
- Erhalt des Unternehmens bei minimalem Reputationsschaden
Wie unterscheidet sich das StaRUG von der Insolvenz?
| StaRUG | Insolvenz |
|---|---|
| Außerinsolvenzlich | Gerichtliches Insolvenzverfahren |
| Keine Insolvenzbekanntmachung | Öffentlich |
| Geschäftsführung bleibt voll handlungsfähig | Kontrollverlust möglich |
| Selektiver Gläubigerzugriff | Alle Gläubiger betroffen |
| Frühstadium der Krise | Spätstadium |
Was ist ein Restrukturierungsplan?
Der Restrukturierungsplan ist das Herzstück des StaRUG.
Er legt fest:
- welche Gläubiger betroffen sind
- welche Forderungen geändert werden
- welche Quoten gezahlt werden
- welche Sicherheiten angepasst werden
Er funktioniert ähnlich wie ein Insolvenzplan – aber ohne Insolvenz.
Müssen alle Gläubiger einbezogen werden?
Nein.
Ein zentraler Vorteil des StaRUG ist die selektive Einbeziehung von Gläubigern.
Beispiel:
- Banken ja
- Lieferanten nein
- Mitarbeiter nein
Können Gläubiger gegen ihren Willen gebunden werden?
Ja.
Wenn die erforderlichen Mehrheiten erreicht werden, können auch ablehnende Gläubiger gebunden werden („Cram-down“).
Welche Mehrheiten sind erforderlich?
In der Regel:
- 75 % der Forderungssummen innerhalb einer Gläubigergruppe
Die Gruppenbildung erfolgt nach wirtschaftlichen Interessen.
Gibt es beim StaRUG ein Gericht?
Ja – aber eingeschränkt.
Das Gericht wird nur eingeschaltet, wenn:
- Stabilisierungsmaßnahmen beantragt werden
- der Plan bestätigt werden soll
- Gläubigerrechte zwangsweise gestaltet werden
Das Verfahren kann teilweise völlig außergerichtlich ablaufen.
Was sind Stabilisierungsmaßnahmen im StaRUG?
Stabilisierungsmaßnahmen sind gerichtliche Anordnungen, z. B.:
- Vollstreckungssperren
- Verwertungssperren
- Kündigungsverbote
Sie verschaffen dem Unternehmen Zeit zur Restrukturierung.
Ist das StaRUG öffentlich?
Nein – grundsätzlich nicht.
Das Verfahren läuft nicht öffentlich, was ein großer Vorteil gegenüber der Insolvenz ist.
Welche Vorteile hat das StaRUG für Geschäftsführer?
- Insolvenzvermeidung
- Erhalt der Kontrolle
- Reduktion persönlicher Haftungsrisiken
- keine Stigmatisierung
- strukturierter Sanierungsrahmen
Besteht beim StaRUG eine Insolvenzantragspflicht?
Ja – parallel.
Geschäftsführer müssen jederzeit prüfen, ob:
- Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eingetreten ist
Wenn ja, endet das StaRUG sofort, und die Antragspflicht greift.
Ist das StaRUG haftungsrelevant für Geschäftsführer?
Ja, in hohem Maße.
Risiken bestehen insbesondere bei:
- verspäteter Reaktion
- falscher Kriseneinschätzung
- unrealistischen Planungen
- fehlerhafter Gläubigerauswahl
Kann das StaRUG scheitern?
Ja.
Häufige Gründe sind:
- fehlende Gläubigermehrheiten
- unrealistische Restrukturierungspläne
- zu spätes Einleiten
- mangelnde Liquidität
Was passiert, wenn das StaRUG scheitert?
In vielen Fällen folgt:
- Insolvenz in Eigenverwaltung oder
- reguläres Insolvenzverfahren
Das StaRUG ist kein Schutzschild vor Insolvenz, sondern eine Chance davor.
Ist das StaRUG besser als ein außergerichtlicher Vergleich?
Oft ja, weil:
- ablehnende Gläubiger überstimmt werden können
- gerichtliche Sicherungen möglich sind
- höhere Verbindlichkeit besteht
Ist das StaRUG besser als ein Insolvenzplan?
Nicht unbedingt – es kommt auf den Zeitpunkt an.
- StaRUG: frühe Krise
- Insolvenzplan: fortgeschrittene Krise
Für welche Unternehmen ist das StaRUG besonders geeignet?
- kapitalintensive Unternehmen
- Unternehmen mit wenigen Hauptgläubigern
- Gesellschaften mit komplexer Finanzierungsstruktur
- Unternehmen mit noch tragfähigem Geschäftsmodell
Wie lange dauert ein StaRUG-Verfahren?
Typischerweise:
- wenige Monate
- deutlich schneller als Insolvenzverfahren
Wer begleitet ein StaRUG-Verfahren?
In der Praxis erforderlich:
- Restrukturierungsrechtlich spezialisierte Anwälte
- ggf. betriebswirtschaftliche Berater
- bei Bedarf ein Restrukturierungsbeauftragter
Wann ist das StaRUG die richtige Wahl?
Das StaRUG ist ideal, wenn:
- die Krise früh erkannt wird
- Zahlungsunfähigkeit noch nicht eingetreten ist
- Gläubigerstruktur überschaubar ist
- der Geschäftsführer aktiv steuern will
Das StaRUG belohnt frühes Handeln – und bestraft Zögern.
Geschäftsführerhaftung vermeiden – StaRUG rechtzeitig nutzen
Als Geschäftsführer tragen Sie die persönliche Verantwortung dafür,
Krisen frühzeitig zu erkennen und rechtlich korrekt zu reagieren.
Wird der falsche Zeitpunkt gewählt – oder zu lange gezögert – drohen
persönliche Haftung, Strafbarkeit und Insolvenzantragspflichten (§ 15a InsO).
Das StaRUG bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihr Unternehmen
noch vor Eintritt der Insolvenzreife zu restrukturieren –
diskret, kontrolliert und ohne öffentliche Insolvenz.
Entscheidend ist jedoch: der richtige Zeitpunkt.
Je früher Sie handeln, desto größer sind Ihre Handlungsspielräume –
und desto geringer Ihr persönliches Risiko.
Vertrauliche StaRUG-Erstprüfung für Geschäftsführer anfordern
✔ Fokus Geschäftsführer & Vorstände | ✔ Haftungsprävention & Krisenfrüherkennung | ✔ Bundesweit & diskret
| Kriterium | StaRUG | Insolvenzplan | Eigenverwaltung |
|---|---|---|---|
| Verfahrensart | Außerinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren | Sanierungsinstrument innerhalb der Insolvenz | Insolvenzverfahren mit Geschäftsführung in Verantwortung |
| Zeitpunkt der Nutzung | Vor Eintritt der Insolvenzreife | Nach Insolvenzeröffnung | Bei Insolvenzeröffnung |
| Zulässiger Krisenstatus | Drohende Zahlungsunfähigkeit | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung | Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung |
| Öffentlichkeit | Nicht öffentlich | Öffentlich (Insolvenzbekanntmachung) | Öffentlich |
| Geschäftsführung bleibt im Amt | Ja, uneingeschränkt | Nein (Verwalter führt) | Ja, unter Aufsicht |
| Selektive Gläubigereinbeziehung | Ja | Nein (alle Insolvenzgläubiger) | Nein |
| Überstimmung ablehnender Gläubiger | Ja (75 % je Gruppe) | Ja | Ja (über Insolvenzplan) |
| Haftungsrisiko Geschäftsführer | Niedrig bei frühzeitigem Handeln | Mittel | Hoch bei Fehlern |
| Reputationsrisiko | Sehr gering | Hoch | Hoch |
| Geeignet für | Frühzeitige Sanierung, Bankenrestrukturierung | Tiefe Sanierung nach Insolvenzeröffnung | Komplexe operative Sanierung |
Welches Verfahren schützt Sie als Geschäftsführer am besten?
StaRUG, Insolvenzplan oder Eigenverwaltung sind keine
austauschbaren Werkzeuge – sondern zeitabhängige Entscheidungen
mit unmittelbaren Haftungsfolgen.
Die falsche Wahl oder ein zu spätes Handeln kann
persönliche Haftung, Strafbarkeit und Anfechtungsrisiken
auslösen.
Eine kurze, strukturierte Erstprüfung Ihrer aktuellen Krisenlage
zeigt, welches Instrument rechtlich zulässig ist,
welche Optionen realistisch bestehen – und
wo Ihre persönlichen Risiken liegen.
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