Insolvenzmasse (Insolvenzordnung) Die Insolvenzmasse ist das „Arbeitsmaterial“ des Insolvenzverfahrens: Aus ihr werden – vereinfacht gesagt – die Kosten des Verfahrens bezahlt und anschließend die Gläubiger nach den Regeln der Insolvenzordnung befriedigt. Wer versteht, was zur Insolvenzmasse gehört, was nicht, wann Vermögen „hineinrutscht“ oder „herausfällt“ (Freigabe, Aussonderung, Absonderung) und wie der Insolvenzverwalter damit umgeht, versteht praktisch…
§ 138 InsO (Nahestehende Personen) – der ultrakomplette Wiki-Leitfaden § 138 InsO ist eine der wichtigsten Schlüsselvorschriften im Anfechtungsrecht. Warum? Weil die Insolvenzordnung bei „nahestehenden Personen“ (Insidern) davon ausgeht, dass Nähe häufig auch Wissen bedeutet – und Wissen wiederum viele Anfechtungsnormen „scharf schaltet“. Für Unternehmer, Geschäftsführer, Gesellschafter, Familienangehörige, aber auch für Berater, Banken und verbundene…
§ 47 InsO (Aussonderung) – Der ultrakomplette Wiki-Leitfaden § 47 InsO ist eine der wichtigsten Schutzvorschriften im Insolvenzverfahren – jedenfalls für alle, deren Eigentum (oder treuhänderisch gebundenes Vermögen) beim Schuldner „steht“, aber nicht dem Schuldner gehört. In der Praxis ist § 47 InsO das scharfe Schwert gegen die Verwertung „fremder“ Sachen durch den Insolvenzverwalter: Wer…
§ 134 InsO (Unentgeltliche Leistung) – Schenkungsanfechtung im Insolvenzverfahren § 134 InsO ist einer der „scharfen“ Klassiker der Insolvenzanfechtung: Er erlaubt dem Insolvenzverwalter (oder Sachwalter) Leistungen zurückzuholen, die der Schuldner unentgeltlich erbracht hat – also ohne angemessene Gegenleistung. Das betrifft nicht nur klassische Schenkungen, sondern in der Praxis auch verdeckte Zuwendungen, unentgeltliche Nutzungsüberlassungen, Forderungsverzichte, Unterwertverkäufe…
§ 88 InsO (Vollstreckungsverbot nach Verfahrenseröffnung) – Bedeutung, Voraussetzungen, Folgen & Praxisleitfaden § 88 InsO ist eine der zentralen „Stoppschilder“-Normen im Insolvenzrecht: Sie schützt die Insolvenzmasse vor einer Zerschlagung durch Einzelzwangsvollstreckung und stellt sicher, dass Gläubiger nicht durch Vollstreckungsdruck nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bevorzugt werden. Vereinfacht gesagt: Nach Verfahrenseröffnung sollen alle nach den Regeln der…
§ 129 InsO (Grundsatz der Insolvenzanfechtung) § 129 Insolvenzordnung (InsO) ist der „Türöffner“ für das gesamte Anfechtungsrecht der Insolvenzordnung: Ohne § 129 InsO keine Insolvenzanfechtung. Die Norm formuliert die Grundvoraussetzungen, unter denen der Insolvenzverwalter Rechtshandlungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung rückgängig machen kann – damit die Insolvenzmasse wieder aufgefüllt und alle Insolvenzgläubiger gleichmäßiger befriedigt werden….
§ 35 InsO – Insolvenzmasse: Ultrakompletter Wiki-Beitrag (Praxisleitfaden) § 35 InsO ist einer der zentralen “Scharnier-Paragrafen” der Insolvenzordnung: Er beantwortet die entscheidende Ausgangsfrage in nahezu jedem Verfahren – was gehört in die Insolvenzmasse und steht damit für die Gläubigerverteilung zur Verfügung, und was gehört nicht dazu (oder fällt später nicht mehr hinein). Für Betroffene (Unternehmer,…
§ 19 InsO (Überschuldung) – Bedeutung, Prüfung, Fortführungsprognose & Geschäftsführer-Pflichten § 19 InsO ist der zentrale Insolvenzgrund der Überschuldung – und damit ein Paragraf, der in Krisenlagen oft über Wochen (oder Tage) darüber entscheidet, ob ein Unternehmen noch handlungsfähig ist oder ob die Insolvenzantragspflicht bereits ausgelöst wurde. Für Geschäftsführer, Vorstände und faktische Organpersonen ist §…
§ 80 InsO (Insolvenzordnung): Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis § 80 InsO ist einer der zentralen “Schalter” im deutschen Insolvenzrecht: Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen grundsätzlich vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über. Das klingt technisch – ist aber in der Praxis der Moment, in dem…
§ 130 InsO (Kongruente Deckung) – Unternehmer & Geschäftsführer § 130 InsO ist eine der wichtigsten Vorschriften der Insolvenzanfechtung. Sie trifft genau den „Alltagsfall“ in Krisen: Der Schuldner bezahlt oder besichert einen Gläubiger so, wie es eigentlich geschuldet ist (also kongruent) – und trotzdem kann der Insolvenzverwalter die Leistung später zurückfordern, wenn sie in der…