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Offener Arrest (§ 28 InsO)

11. Januar 2026 / Anwalt Insolvenzrecht

Offener Arrest (§ 28 InsO) – Der umfassende Wiki-Leitfaden zum Sicherungsinstrument im Insolvenzverfahren

Warum der offene Arrest im Insolvenzrecht so zentral ist

Der offene Arrest gehört zu den wichtigsten Sicherungsinstrumenten des deutschen Insolvenzrechts. Er ist kein Randphänomen, sondern ein zentrales Ordnungs- und Schutzinstrument, das mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch das Insolvenzgericht einhergeht. Seine Funktion ist klar:
Die Insolvenzmasse sichern, Vermögensverschiebungen verhindern und eine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung gewährleisten.

In der Praxis wird der offene Arrest jedoch häufig missverstanden, unterschätzt oder zu spät ernst genommen – mit gravierenden rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen für:

  • Schuldner (Gemeinschuldner)
  • Geschäftsführer und Vorstände
  • Gläubiger
  • Vertragspartner
  • Banken
  • Lieferanten
  • Mieter, Pächter und Leasinggeber

Dieser Wiki-Beitrag bietet eine ultrakompakte, tiefgehende und praxisnahe Gesamtdarstellung des offenen Arrests nach § 28 InsO – rechtlich fundiert, strategisch eingeordnet und mit klarem Fokus auf Haftungsrisiken, Pflichten und Handlungsspielräume.

1. Begriff und rechtliche Einordnung des offenen Arrests

1.1 Definition

Der offene Arrest ist eine durch das Insolvenzgericht bei Verfahrenseröffnung erlassene und öffentlich bekanntzumachende Anordnung, die sich an alle Dritten richtet, die:

  • eine zur Insolvenzmasse gehörige Sache besitzen oder
  • etwas an die Insolvenzmasse schulden.

Diese Personen werden verpflichtet:

  1. Keine Leistungen mehr an den Schuldner (Gemeinschuldner) zu erbringen
  2. Den Besitz von Sachen oder bestehende Forderungen dem Insolvenzverwalter innerhalb einer bestimmten Frist anzuzeigen

1.2 Gesetzliche Grundlage: § 28 Insolvenzordnung (InsO)

Der offene Arrest ist gesetzlich normiert und kein Ermessensinstrument.
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist das Insolvenzgericht verpflichtet, entsprechende Sicherungsanordnungen zu treffen, um:

  • die Insolvenzmasse zu schützen
  • unkontrollierte Abflüsse zu verhindern
  • den Insolvenzverwalter in die Lage zu versetzen, die Masse vollständig zu erfassen

2. Zweck und Funktion des offenen Arrests

2.1 Sicherung der Insolvenzmasse

Der offene Arrest stellt sicher, dass:

  • kein Vermögen mehr „versickert“
  • keine Einzelgläubiger bevorzugt werden
  • keine Umgehung der Insolvenzordnung erfolgt

Ohne offenen Arrest könnten Dritte weiterhin Zahlungen an den Schuldner leisten – mit der Folge:

  • Masseverkürzung
  • Anfechtungsrisiken
  • Haftungsfragen

2.2 Gleichbehandlung aller Gläubiger

Ein zentrales Prinzip des Insolvenzrechts ist die par conditio creditorum – die gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger.

Der offene Arrest:

  • stoppt Einzelvollstreckungen
  • verhindert selektive Zahlungen
  • kanalisiert alle Leistungen über den Insolvenzverwalter

3. Zeitpunkt und Erlass des offenen Arrests

3.1 Erlass bei Verfahrenseröffnung

Der offene Arrest wird mit dem Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts erlassen. Er ist kein fakultativer Beschluss, sondern integraler Bestandteil der Verfahrenseröffnung.

Typischer Ablauf:

  1. Insolvenzantrag
  2. Vorläufige Sicherungsmaßnahmen
  3. Eröffnungsbeschluss
  4. Offener Arrest
  5. Öffentliche Bekanntmachung

3.2 Öffentliche Bekanntmachung

Die Anordnung wird:

  • im Insolvenzregister
  • über das Justizportal
  • häufig zusätzlich im Bundesanzeiger

öffentlich bekannt gemacht.

Unkenntnis schützt nicht.
Dritte können sich nicht darauf berufen, sie hätten vom offenen Arrest nichts gewusst.

4. Adressaten des offenen Arrests

Der offene Arrest richtet sich nicht primär an den Schuldner, sondern an Dritte.

4.1 Besitzende von Massegegenständen

Beispielsweise:

  • Lagerhalter
  • Spediteure
  • Mieter fremder Lagerflächen
  • Leasingnehmer
  • Verwahrer
  • Reparaturbetriebe

Diese Personen dürfen die Sache nicht mehr herausgeben, sondern müssen sie dem Insolvenzverwalter anzeigen.

4.2 Schuldner der Insolvenzmasse

Dazu zählen:

  • Kunden
  • Auftraggeber
  • Mieter
  • Banken
  • Versicherungen
  • Lizenznehmer
  • Franchise-Partner

Zahlungen an den Schuldner sind verboten.
Zahlungen dürfen nur noch an den Insolvenzverwalter erfolgen.

5. Rechtsfolgen für Dritte

5.1 Leistungsverbot an den Schuldner

Jede Zahlung oder Herausgabe an den Schuldner nach Erlass des offenen Arrests ist:

  • unwirksam
  • nicht schuldbefreiend
  • potenziell haftungsauslösend

Der Dritte riskiert:

  • doppelte Zahlung
  • Schadensersatzansprüche
  • persönliche Haftung

5.2 Anzeigepflicht gegenüber dem Insolvenzverwalter

Dritte müssen innerhalb der gesetzten Frist anzeigen:

  • welche Sachen sie besitzen
  • welche Forderungen bestehen
  • ob sie Absonderungsrechte geltend machen

Unterlassene Anzeigen können:

  • Ordnungsgelder
  • Schadensersatz
  • Beweislastnachteile

nach sich ziehen.

6. Verhältnis zu Absonderungsrechten

6.1 Absonderungsberechtigte Gläubiger

Auch Gläubiger mit Sicherheiten (z. B. Pfandrechte, Sicherungsübereignung) sind vom offenen Arrest betroffen.

Sie müssen anzeigen:

  • Art der Sicherheit
  • Gegenstand
  • Forderungshöhe

Der offene Arrest hebt Absonderungsrechte nicht auf, unterstellt sie aber der Verfahrenskontrolle.

6.2 Typische Absonderungsrechte

  • Grundpfandrechte
  • Sicherungsübereignung
  • Eigentumsvorbehalt
  • Pfandrechte
  • Factoring-Forderungen

7. Abgrenzung: Offener Arrest vs. vorläufige Sicherungsmaßnahmen

Merkmal Vorläufige Maßnahmen Offener Arrest
Zeitpunkt Vor Eröffnung Mit Eröffnung
Dauer Befristet Bis Verfahrensende
Bekanntmachung Teilweise Öffentlich
Wirkung Sichernd Masseschützend
Adressaten Beteiligte Alle Dritten

8. Bedeutung für Geschäftsführer und Organe

8.1 Haftungsrisiken bei Missachtung

Geschäftsführer, die nach Eröffnung:

  • Zahlungen annehmen
  • Vermögen weiterleiten
  • Weisungen erteilen

riskieren:

  • persönliche Haftung
  • Insolvenzstraftaten
  • Anfechtungstatbestände

8.2 Handlungspflichten

Nach Eröffnung gilt:

  • absolute Neutralität
  • keine Vermögensdisposition
  • volle Kooperation mit dem Insolvenzverwalter

9. Praktische Fallbeispiele

9.1 Kunde zahlt weiter an insolvente GmbH

  • Zahlung unwirksam
  • Kunde muss erneut zahlen
  • Haftungsrisiko

9.2 Lagerhalter gibt Ware heraus

  • Herausgabe verboten
  • Schadensersatz an Masse
  • Haftung für Warenwert

10. Strategische Bedeutung in der Insolvenzpraxis

Der offene Arrest ist:

  • Kontrollinstrument
  • Haftungsfilter
  • Transparenzwerkzeug
  • Machtinstrument des Insolvenzverwalters

Er verschafft dem Verwalter:

  • vollständigen Überblick
  • Zugriff auf Vermögenswerte
  • Durchsetzungsstärke gegenüber Dritten

11. Häufige Irrtümer zum offenen Arrest

  • „Ich wusste nichts davon“
  • „Ich hatte ein Pfandrecht“
  • „Ich habe nur weitergezahlt wie bisher“
  • „Das war vor Insolvenzeröffnung vereinbart“

Alles rechtlich unbeachtlich.

12. Handlungsempfehlungen für Betroffene

Für Dritte:

  • Sofort Zahlung stoppen
  • Insolvenzverwalter kontaktieren
  • Rechtsberatung einholen

Für Geschäftsführer:

  • Keine Verfügungen
  • Keine Zahlungen annehmen
  • Kommunikation bündeln

13. Zusammenfassung

Der offene Arrest nach § 28 InsO ist:

  • zwingend
  • öffentlich
  • haftungsrelevant
  • strategisch hochwirksam

Er schützt die Insolvenzmasse, zwingt zur Ordnung im Verfahren und sorgt für Gleichbehandlung aller Beteiligten. Wer ihn ignoriert, handelt auf eigenes Risiko.

FAQ – Kurz & präzise

Ist der offene Arrest optional?
Nein.

Gilt er auch für Banken?
Ja.

Hebt er Sicherheiten auf?
Nein, aber unterstellt sie dem Verfahren.

Kann man sich auf Unwissen berufen?
Nein.

Jetzt einfach rechtssicher handeln

Wenn Sie als Geschäftsführer, Gläubiger oder Vertragspartner von einem offenen Arrest betroffen sind oder eine Insolvenzeröffnung bevorsteht, gilt: Zeit ist Haftung.

⚠️ Offener Arrest – jetzt richtig reagieren

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