§ 270b InsO
§ 270b InsO (Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung) – für Geschäftsführer & Gesellschafter
Merksatz: § 270b InsO entscheidet in der Praxis oft darüber, ob ein Unternehmen geplant und gesteuert in die Sanierung geht – oder ob es in ein Verfahren rutscht, in dem andere die Taktung vorgeben.
Wichtig: Seit der Reform durch das SanInsFoG ist das „klassische Schutzschirmverfahren“ nicht mehr in § 270b, sondern in § 270d InsO geregelt. § 270b ist heute die Zentralnorm für die vorläufige Eigenverwaltung.
1. Einordnung: Was regelt § 270b InsO heute – und warum ist das für die Sanierung so entscheidend?
1.1 Historischer Kontext (damit man keine falschen Begriffe benutzt)
Viele Geschäftsführer kennen „§ 270b InsO“ noch als Synonym für den Schutzschirm. Das war früher im ESUG-Spirit auch naheliegend: „Schutzschirm“ klang nach Sanierung ohne Stigma. Durch die Reform wurde das System jedoch neu sortiert:
- § 270b InsO: Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung (Zugang + Prüfungsmaßstab + Rolle des Gläubigerausschusses)
- § 270d InsO: Schutzschirmverfahren (eigener, stärker formalisiertes Setting – mit Planfrist etc.)
Praxisfolge: Wer heute „§ 270b“ sagt und „Schutzschirm“ meint, läuft Gefahr, im Gespräch mit Gericht, Gläubigern oder Beratern aneinander vorbeizureden – und das ist in der Krise ein Luxus, den man sich nicht leisten sollte.
2. Kernidee der vorläufigen Eigenverwaltung: Sanierung unter Aufsicht statt Entmachtung
2.1 Grundprinzip
In der (vorläufigen) Eigenverwaltung bleibt die operative Steuerung beim Schuldner (Geschäftsführung), allerdings unter Aufsicht eines (vorläufigen) Sachwalters. Das Ziel ist nicht „Schonfrist“, sondern Sanierungsfähigkeit:
- Struktur schaffen
- Liquidität stabilisieren
- Vertrauen (wieder) gewinnen
- Maßnahmen geordnet umsetzen
- Option Insolvenzplan / Investorenprozess / operative Restrukturierung offenhalten
Gerade bei Unternehmen mit laufenden Projekten, Kundenbeziehungen, Personalbindung und komplexen Lieferketten kann die Eigenverwaltung die realistische Chance sein, Wertschöpfung zu erhalten, statt sie durch Schock und Stillstand zu zerstören.
3. Was ist „vorläufige Eigenverwaltung“ konkret?
3.1 Vorläufigkeit = Eröffnungsphase
„Vorläufig“ meint: zwischen Antragstellung und Eröffnungsbeschluss. In dieser Phase werden die Weichen gestellt:
- bleibt die Geschäftsführung „am Steuer“ (Eigenverwaltung)
- oder übernimmt ein vorläufiger Insolvenzverwalter (Regelverfahren-Vorprägung)
3.2 Rolle des vorläufigen Sachwalters
Der vorläufige Sachwalter ist nicht der klassische Insolvenzverwalter, sondern eine Art Aufsichts- und Kontrollorgan (vereinfacht gesagt: „Prüfer/Guardian“ statt „Lenker“). § 270b InsO knüpft die Anordnung u. a. an die Qualität der Eigenverwaltungsplanung.
4. § 270b InsO – der Prüfungsmaßstab: „Planung“ statt „Hoffnung“
4.1 Die entscheidende Eintrittskarte: Eigenverwaltungsplanung (§ 270a InsO als Bezugspunkt)
Das Gericht ordnet die vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO nur an, wenn die Eigenverwaltungsplanung:
- vollständig und schlüssig ist und
- keine Umstände bekannt sind, dass sie in wesentlichen Punkten auf unzutreffenden Tatsachen beruht.
Das ist ein Paradigmenwechsel: Weg von „Wir kriegen das schon hin“, hin zu „Hier ist unser Konzept, belastbar, zahlenbasiert, prüffähig“.
4.2 Was bedeutet „vollständig und schlüssig“ in der Praxis?
„Schlüssig“ heißt nicht „schön geschrieben“. Schlüssig heißt:
- Zahlenlogik stimmt (Liquidität, Ergebnis, Fortführungsannahmen)
- Maßnahmenlogik stimmt (was wird wann umgesetzt, von wem, mit welchem Effekt)
- Zeitlogik stimmt (Meilensteine, Fristen, realistische Dauer von Verhandlungen)
- Stakeholderlogik stimmt (Banken, Lieferanten, Vermieter, Sozialversicherung, Finanzamt etc.)
4.3 Was sind „wesentliche Punkte“?
Wesentlich sind typischerweise:
- Liquiditätsstatus und Liquiditätsplanung
- tatsächliche Rückstände (Löhne, SV, Steuern, Mieten, Energie, Leasing)
- Vertragslage (Kündigungsrisiken, Change-of-Control, Sicherheiten)
- Auftragslage/Deckungsbeiträge (wo entsteht Geld, wo verbrennt es Geld?)
- Sanierungsfähigkeit (nicht „Wunder“, sondern „Hebel“)
Ein typischer „Eigenverwaltungs-Killer“ ist nicht die Krise – sondern eine Planung, die vor Gericht wie ein Business-Wunschzettel wirkt.
5. Zugangshürden: Warum § 270b InsO heute strenger ist, als viele denken
Nach der Reform ist Eigenverwaltung kein „Standardantrag“, sondern muss verdient werden. In der Praxis sind die Zugangsvoraussetzungen (auch in der Rückschau) relevant, z. B. ob erhebliche Rückstände bestehen. Fachbeiträge zur Reform betonen diese „Vergangenheitsprüfung“ ausdrücklich.
5.1 Typische Ausschluss-/Risikofaktoren (Praxisnähe)
Auch wenn die Details je nach Fall und Gericht variieren: Kritisch sind häufig
- Lohnrückstände / Probleme im Personalbereich
- Rückstände Sozialversicherung (hoch sensibel, auch strafrechtlich)
- Steuerrückstände (Ebenso: Haftungs- und Strafrisiken)
- Anzeichen von Missmanagement, „Kassensturz“-Chaos, fehlende Buchhaltung
- fehlende Transparenz / fehlende Mitwirkung
- erhebliche Konflikte mit Kern-Gläubigern ohne Plan zur Befriedung
Pointiert: Eigenverwaltung gibt es eher für Unternehmen, die in der Krise sind – aber nicht im Kontrollverlust.
6. Der vorläufige Gläubigerausschuss: Mitentscheider statt Zuschauer
6.1 Warum dieses Gremium so wichtig ist
Der (vorläufige) Gläubigerausschuss ist die institutionalisierte Stimme der wichtigsten Gläubiger. Und: Seine Haltung kann die Eigenverwaltung tragen oder kippen. Kommentare betonen insbesondere die Bindungswirkung eines einstimmigen Beschlusses.
6.2 Praxislogik: „Wer die wichtigsten Gläubiger nicht abholt, verliert den Prozess“
Wer Eigenverwaltung will, muss oft schon vor Antragstellung (oder spätestens unmittelbar danach) ein Mindestmaß an Stakeholder-Kommunikation leisten:
- Banken/Sicherheitengeber
- Hauptlieferanten
- Vermieter/Leasing
- ggf. Betriebsrat / Schlüsselpersonal
- ggf. strategische Kunden
Nicht als „Bittsteller“, sondern als jemand, der sagt: „Hier ist der Plan – das ist besser als die Alternative.“
7. Abgrenzung: § 270b InsO vs. Schutzschirm (§ 270d InsO)
7.1 Warum viele Sanierungen nicht über den Schutzschirm laufen
In der Praxis wird häufig abgewogen:
- Schutzschirm (§ 270d) wirkt „sauberer“ nach außen, ist aber formal aufwendiger und an engere Voraussetzungen geknüpft (klassisch: noch nicht zahlungsunfähig, Bescheinigung, Planfrist etc.).
- Vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b) ist oft der robustere Standardweg, gerade wenn Zahlungsunfähigkeit bereits eingetreten ist oder die Vorbereitungszeit fehlt.
7.2 Der häufigste Denkfehler
„Schutzschirm klingt besser, also nehmen wir Schutzschirm.“
Die richtige Frage lautet eher: Welche Verfahrenslogik maximiert die Sanierungswahrscheinlichkeit und minimiert Haftungs-/Zeit-/Kostenrisiken?
8. Schritt-für-Schritt: Wie läuft ein § 270b-Setup typischerweise ab?
Phase 1: Krisendiagnose & Sofortstabilisierung (Tage bis wenige Wochen)
- Liquiditätsstatus (tagesaktuell)
- 13-Wochen-Liquiditätsplanung (Minimum) + mittelfristiger Horizont
- Maßnahmenkatalog: Quick Wins, Kostenstopps, Vertragscheck
- Stakeholder-Mapping: Wer kann das Verfahren faktisch torpedieren?
Phase 2: Eigenverwaltungsplanung + Antragspaket (kurz, aber intensiv)
- Eigenverwaltungsplanung so, dass sie gerichtsfest wirkt
- Kandidat für vorläufigen Sachwalter (Unabhängigkeit/geeignet)
- Kommunikationslinie: Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten
- Planung der ersten 72 Stunden nach Antrag
Phase 3: Antrag, Anordnung, operative Umsetzung (Eröffnungsphase)
- Gericht prüft
- vorläufiger Sachwalter wird bestellt
- ggf. Gläubigerausschuss wird eingesetzt / eingebunden
- operative Sanierung wird nicht angekündigt, sondern gemacht (z. B. Verhandlungen, Prozessstabilisierung, Investorenansprache)
Phase 4: Eröffnung & Sanierungsweg
Optionen:
- Insolvenzplan
- Übertragende Sanierung (Asset Deal)
- Investorenlösung / M&A im Verfahren
- Kombinationen
9. Typische Sanierungsinstrumente in der Eigenverwaltung (ohne Mythen, mit Realität)
9.1 Insolvenzplan als strategisches Herzstück
Der Insolvenzplan ist oft das Werkzeug, um:
- Forderungen zu quoteln / zu strukturieren
- Gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zu ermöglichen (z. B. Kapitalmaßnahmen)
- Investorenlösung rechtssicher einzubetten
- „Altlasten“ zu bereinigen und Fortführung zu legitimieren
9.2 Verträge, Kosten, Strukturen
Sanierungshebel sind in der Praxis häufig:
- Personalmaßnahmen (sozialverträglich + rechtlich sauber)
- Kündigung/Neuverhandlung ungünstiger Dauerschuldverhältnisse
- Standortoptimierung
- Portfoliobereinigung (unprofitable Bereiche beenden)
- Lieferketten neu ordnen
9.3 Kommunikation als Sanierungshebel (unterschätzt)
Die Eigenverwaltung steht und fällt oft mit Vertrauen. Vertrauen entsteht nicht durch PR, sondern durch:
- klare Fakten
- klare Maßnahmen
- klare Verantwortlichkeiten
- erreichbare Ansprechpartner
10. Haftung & Strafbarkeit: Warum § 270b nicht „Schutz“ vor Verantwortung bedeutet
Eigenverwaltung ist kein Freifahrtschein. Im Gegenteil: Wer „am Steuer“ bleibt, bleibt auch adressierbar. Die Klassiker:
- Insolvenzantragspflichten (Fristen, richtige Insolvenzantragsgründe)
- Zahlungen nach Insolvenzreife (Haftungsrisiken)
- Sozialversicherungsbeiträge (hoch kritisch)
- Steuern (Haftungs- und Strafrisiken)
- Buchhaltung/Transparenz (Wer Zahlen nicht liefern kann, verliert Vertrauen – und ggf. die Eigenverwaltung)
Der entscheidende Satz, den Geschäftsführer ernst nehmen sollten:
Eigenverwaltung ist Sanierung mit Verantwortung – nicht Sanierung statt Verantwortung.
11. Häufige Fehler, die § 270b-Anträge ruinieren (und wie man sie vermeidet)
Fehler 1: „Wir beantragen Eigenverwaltung – dann planen wir.“
Falsch herum. § 270b verlangt Planung, bevor das Gericht anordnet.
Fehler 2: Liquiditätsplanung als „Excel-Deko“
Wenn Liquidität, Fälligkeiten und Maßnahmen nicht zusammenpassen, wirkt das wie: „Wir hoffen.“
Fehler 3: Die falsche Außenkommunikation
„Wir sind nicht insolvent, wir machen Schutzschirm!“ – kann inhaltlich und rechtlich schief sein (und seit der Reform auch begrifflich).
Fehler 4: Gläubiger unterschätzen
Wenn Hauptgläubiger überrascht werden, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass sie Gegenwehr organisieren – direkt oder indirekt.
Fehler 5: Rückstände/Altlasten verschweigen
Eigenverwaltung ist ein Vertrauensmodell. Wer zu spät „beichtet“, verliert Steuerungsfähigkeit.
12. Praktische Checkliste: Was muss „sofort“ auf den Tisch?
12.1 Mindestunterlagen (typisch, nicht abschließend)
- Status Liquidität + Bankensalden + verfügbare Linien
- Offene Posten (Debitoren/Kreditoren)
- Rückstände Lohn/SV/Steuer/Miete/Energie/Leasing
- Verträge mit Kündigungs-/Sonderkündigungsrechten
- Sicherheitenübersicht
- 13-Wochen-Planung (realistisch, mit Maßnahmen)
- Maßnahmenliste (Kosten, Erlöse, Struktur)
- Organigramm / Schlüsselpersonen / Vertretungsregeln
- Kommunikationsplan (Mitarbeiter, Kunden, Lieferanten)
12.2 „Stresstest“-Fragen, die jedes Gericht (implizit) stellt
- Wer macht die operative Steuerung morgen früh?
- Woher kommt Liquidität in Woche 2, 3, 4?
- Welche Verträge kippen sofort, wenn Vertrauen fehlt?
- Was ist Plan B, wenn Gläubiger X nicht mitspielt?
- Wo sind die „harten“ Wahrheiten im Zahlenwerk?
13. Wann ist § 270b InsO besonders sinnvoll?
Gute Konstellationen
- Geschäft ist grundsätzlich tragfähig, aber überschuldet/illiquide durch Sondereffekte
- Sanierungshebel sind identifiziert und kurzfristig umsetzbar
- Management ist handlungsfähig, transparent, berateroffen
- Kernstakeholder sind zumindest gesprächsbereit
- Es gibt ein realistisches Zielbild: Plan / Investor / Übertragung
Schwierige Konstellationen
- Totale Zahlenunklarheit, keine Buchhaltung, keine Führung
- massive Rückstände bei Lohn/SV/Steuern ohne Erklärung/Plan
- schwere interne Konflikte (Gesellschafterkrieg, Organstreit)
- Geschäftsmodell faktisch erledigt, keine tragfähige Fortführung
14. Rechtsprechung & Leitlinien: Was Gerichte (und der BGH) im Hintergrund bewegt
Die Rechtsprechung hat sich u. a. mit der Systematik und den Schutzmechanismen in Eigenverwaltungs-/schutzschirmnahen Strukturen befasst (z. B. BGH-Beschlüsse zur Einordnung und zur Gläubigerschutzlogik).
Für die Praxis bedeutet das: Die Gerichte schauen nicht nur auf „Formalia“, sondern sehr stark auf Gläubigerschutz und Verfahrensintegrität.
15. Die häufigste Unternehmerfrage: „Bekomme ich das Image wieder sauber?“
Ehrlich: Insolvenz bleibt ein Reizwort. Aber:
- Ein chaotischer Zusammenbruch ist imageschädigender als ein geordnetes Sanierungsverfahren.
- In vielen Branchen ist Eigenverwaltung inzwischen „bekanntes Handwerk“ – solange Kommunikation und Performance stimmen.
- Lieferanten und Kunden sind häufig pragmatisch: Kannst du liefern? Kannst du zahlen? Hast du einen Plan?
Die unbequeme Wahrheit: Image rettet man nicht durch Begriffe („Schutzschirm“), sondern durch Stabilität und Verlässlichkeit.
16. Mini-Glossar (damit Teams dieselbe Sprache sprechen)
- Eigenverwaltung: Schuldner verwaltet Masse unter Aufsicht Sachwalter
- vorläufige Eigenverwaltung (§ 270b): Eigenverwaltung in der Eröffnungsphase
- Sachwalter: Aufsicht/Controlling, nicht klassische Verwaltungsübernahme
- Schutzschirm (§ 270d): besonderes Setting zur Planvorbereitung mit Fristen/Anforderungen
- Gläubigerausschuss: Kontroll- und Mitentscheidungsgremium, in der Praxis ein Machtfaktor
FAQ für Geschäftsführer
§ 270b InsO – Vorläufige Eigenverwaltung
A. Grundverständnis & Einordnung
1. Was regelt § 270b InsO konkret?
§ 270b InsO regelt die Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung im Insolvenzeröffnungsverfahren.
2. Was bedeutet „vorläufige Eigenverwaltung“ für mich als Geschäftsführer?
Du bleibst operativ handlungsfähig, stehst aber unter der Aufsicht eines vorläufigen Sachwalters.
3. Ist § 270b InsO dasselbe wie das Schutzschirmverfahren?
Nein. Das Schutzschirmverfahren ist seit der Reform in § 270d InsO geregelt.
4. Warum ist § 270b InsO heute so wichtig?
Weil er der Standardzugang zur Eigenverwaltung ist – auch bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
5. Ist die Eigenverwaltung ein „Privileg“?
Ja. Sie wird nur angeordnet, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
6. Kann ich § 270b InsO jederzeit beantragen?
Nur mit einer schlüssigen Eigenverwaltungsplanung.
7. Wer entscheidet über die Anordnung nach § 270b InsO?
Das zuständige Insolvenzgericht.
8. Wie lange dauert die vorläufige Eigenverwaltung?
Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens (meist 2–3 Monate).
9. Was passiert nach der Eröffnung?
Die Eigenverwaltung kann fortgeführt oder aufgehoben werden.
10. Ist § 270b InsO nur für große Unternehmen gedacht?
Nein. Auch KMU und GmbHs können Eigenverwaltung beantragen.
11. Ist § 270b InsO ein Sanierungsverfahren?
Nein, aber der Einstieg in eine Sanierung (z. B. Insolvenzplan).
12. Wird mein Unternehmen öffentlich als „insolvent“ wahrgenommen?
Ja, aber Eigenverwaltung wirkt deutlich strukturierter als Regelinsolvenz.
13. Kann ich Investoren während § 270b InsO suchen?
Ja – oft ist das sogar strategisch sinnvoll.
14. Kann § 270b InsO mit einem Insolvenzplan kombiniert werden?
Ja, sehr häufig.
15. Ist § 270b InsO ein Schutz vor Haftung?
Nein. Haftung bleibt – teilweise sogar verschärft.
B. Voraussetzungen & Zugang
16. Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Eine vollständige, schlüssige Eigenverwaltungsplanung.
17. Was ist eine Eigenverwaltungsplanung?
Ein strukturiertes Konzept mit Zahlen, Maßnahmen und Zeitplan.
18. Reicht eine einfache Liquiditätsübersicht?
Nein. Erforderlich ist mindestens eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung.
19. Muss ich sanierungsfähig sein?
Ja. Aussichtslosigkeit spricht gegen Eigenverwaltung.
20. Ist Zahlungsunfähigkeit ein Ausschlusskriterium?
Nein – anders als beim Schutzschirm.
21. Welche Rolle spielen Rückstände?
Hohe Rückstände bei Löhnen, SV oder Steuern sind kritisch.
22. Muss die Planung fehlerfrei sein?
Nein, aber plausibel und realistisch.
23. Was prüft das Gericht konkret?
Ob die Planung nicht offensichtlich auf falschen Tatsachen beruht.
24. Kann das Gericht Eigenverwaltung ablehnen?
Ja, jederzeit.
25. Gibt es regionale Unterschiede bei Gerichten?
Ja, deutlich – Praxis variiert.
26. Brauche ich einen vorläufigen Sachwalter-Vorschlag?
Nicht zwingend, aber dringend empfohlen.
27. Kann der Gläubigerausschuss Einfluss nehmen?
Ja, erheblichen.
28. Kann Eigenverwaltung nachträglich aufgehoben werden?
Ja, bei Pflichtverletzungen oder Vertrauensverlust.
29. Kann ich § 270b InsO ohne Anwalt beantragen?
Theoretisch ja, praktisch hochriskant.
30. Ist Vorbereitung entscheidend?
Ja – 90 % des Erfolgs liegt vor Antragstellung.
C. Rolle des Geschäftsführers
31. Bleibe ich Geschäftsführer?
Ja.
32. Darf ich weiter Zahlungen leisten?
Ja, aber nur insolvenzkonform.
33. Wer kontrolliert mich?
Der vorläufige Sachwalter.
34. Bin ich weisungsgebunden?
Nein, aber kontrolliert.
35. Muss ich tägliche Reports liefern?
Oft ja – insbesondere Liquiditätsreports.
36. Kann ich Verträge kündigen?
Nur im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
37. Darf ich neue Verträge abschließen?
Ja, wenn sie der Fortführung dienen.
38. Kann ich Personal entlassen?
Ja, aber arbeitsrechtlich korrekt.
39. Bleibe ich strafrechtlich verantwortlich?
Ja, uneingeschränkt.
40. Bin ich persönlich haftbar bei Fehlern?
Ja – insbesondere bei Pflichtverletzungen.
41. Kann ich mich auf den Sachwalter „verlassen“?
Nein – Verantwortung bleibt bei dir.
42. Muss ich Gesellschafter informieren?
Ja, regelmäßig.
43. Kann der Sachwalter mich absetzen?
Nein, aber das Gericht kann Eigenverwaltung beenden.
44. Darf ich mich selbst vergüten?
Nur angemessen und transparent.
45. Bin ich faktisch unter Dauerbeobachtung?
Ja – Eigenverwaltung ist kein Schonraum.
D. Sachwalter & Gläubiger
46. Was macht der vorläufige Sachwalter?
Überwachung, Prüfung, Berichterstattung.
47. Ist der Sachwalter mein Gegner?
Nein, aber auch nicht dein Anwalt.
48. Wer bezahlt den Sachwalter?
Die Insolvenzmasse.
49. Kann ich den Sachwalter vorschlagen?
Ja.
50. Kann ein ungeeigneter Sachwalter schaden?
Ja, massiv.
51. Was ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss?
Ein Gremium wichtiger Gläubiger.
52. Muss ein Gläubigerausschuss eingesetzt werden?
Nicht immer, aber häufig.
53. Kann der Gläubigerausschuss Eigenverwaltung verhindern?
Ja, faktisch.
54. Sind Banken im Ausschuss gefährlich?
Nicht per se – aber strategisch relevant.
55. Muss ich Gläubiger vorab informieren?
Nicht zwingend, aber oft sinnvoll.
56. Können Gläubiger mich blockieren?
Ja, indirekt.
57. Zählen Lieferantenstimmen viel?
Ja, besonders bei operativer Abhängigkeit.
58. Was ist wichtiger: Gericht oder Gläubiger?
Beide – aber ohne Gläubiger kein Vertrauen.
59. Kann ein Gläubiger Eigenverwaltung kippen?
Bei schweren Pflichtverstößen: ja.
60. Ist Kommunikation entscheidend?
Ja – sie ist ein Sanierungsinstrument.
E. Abgrenzung & Strategie
61. Wann ist § 270b InsO besser als Regelinsolvenz?
Wenn operative Fortführung sinnvoll ist.
62. Wann ist Schutzschirm besser?
Bei drohender, aber noch nicht eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
63. Kann ich von § 270b in § 270d wechseln?
In der Praxis kaum.
64. Ist § 270b InsO schneller als Regelinsolvenz?
Oft ja – bei guter Vorbereitung.
65. Ist Eigenverwaltung teurer?
Kurzfristig ja, langfristig oft günstiger.
66. Kann ich eine übertragende Sanierung durchführen?
Ja.
67. Kann ich eine neue Gesellschaft gründen?
Nur sehr vorsichtig – Haftungsgefahr.
68. Kann ich Altverbindlichkeiten loswerden?
Über einen Insolvenzplan: ja.
69. Ist § 270b InsO für Start-ups geeignet?
Selten, aber möglich.
70. Kann ich Kunden halten?
Ja – wenn Kommunikation stimmt.
71. Kann ich Lieferanten sichern?
Ja – durch Transparenz und Masseverbindlichkeiten.
72. Kann ich neue Kredite aufnehmen?
Nur eingeschränkt.
73. Ist Factoring möglich?
Ja, mit Zustimmung.
74. Ist § 270b InsO „Sanierung light“?
Nein – es ist anspruchsvoll.
75. Ist Eigenverwaltung riskanter als Regelinsolvenz?
Für Geschäftsführer: oft ja.
F. Haftung, Fehler & Praxis
76. Hafte ich für falsche Planung?
Ja, bei grober Fahrlässigkeit.
77. Hafte ich für Zahlungen nach Insolvenzreife?
Ja.
78. Sind Sozialversicherungsbeiträge besonders gefährlich?
Ja – strafrechtliches Risiko.
79. Sind Steuern ebenfalls kritisch?
Ja.
80. Kann mir § 270b InsO strafrechtlich helfen?
Nein – nur korrektes Verhalten hilft.
81. Was ist der häufigste Fehler?
Unrealistische Planung.
82. Zweithäufigster Fehler?
Zu späte Antragstellung.
83. Dritthäufigster Fehler?
Schlechte Kommunikation.
84. Kann ich Eigenverwaltung verlieren?
Ja – jederzeit.
85. Was passiert dann?
Übergang in Regelinsolvenz.
86. Ist das reputationsschädlich?
Ja – besonders intern.
87. Kann ich mich vorbereiten, ohne Antrag zu stellen?
Ja – dringend empfohlen.
88. Wann sollte ich anwaltliche Hilfe holen?
So früh wie möglich.
89. Ist § 270b InsO ein Rettungsanker?
Nein – ein Werkzeug.
90. Ist § 270b InsO planbar?
Ja – mit Vorbereitung.
91. Ist Eigenverwaltung für jeden geeignet?
Nein.
92. Muss ich emotional belastbar sein?
Ja – enorm.
93. Kann ich währenddessen krank werden?
Theoretisch ja – praktisch problematisch.
94. Kann ich mich vertreten lassen?
Nur eingeschränkt.
95. Kann ich danach weiter Geschäftsführer bleiben?
Ja.
96. Kann ich danach wieder Kredite bekommen?
Schwierig, aber möglich.
97. Ist § 270b InsO eine zweite Chance?
Ja – wenn richtig genutzt.
98. Ist § 270b InsO gefährlich?
Ja – bei falscher Anwendung.
99. Ist § 270b InsO sinnvoll?
Ja – bei Sanierungsfähigkeit.
100. Wichtigste Erkenntnis für Geschäftsführer?
Eigenverwaltung ist aktive Verantwortung, kein Schutzschild.
Geschäftsführer-Checkliste vor Antragstellung
§ 270b InsO Ready-Check (praxisnah & gerichtsfest)
Diese Ready-Check-Liste ist dein letzter Realitätsabgleich, bevor du den Antrag auf vorläufige Eigenverwaltung nach § 270b InsO stellst.
Ziel: Ja/Nein-Entscheidungen treffen, Risiken sichtbar machen, Ablehnungsgründe eliminieren.
Regel: Wenn du mehr als 5 rote Punkte hast → Antrag noch nicht stellen.
A. Insolvenzanlass & Timing (GO/NO-GO)
⬜ Insolvenzgrund eindeutig bestimmt
- ⬜ Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
- ⬜ drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
- ⬜ Überschuldung (§ 19 InsO)
⬜ Antragspflicht geprüft & Frist eingehalten
- ⬜ 3-Wochen-Frist sauber dokumentiert
- ⬜ keine „Hoffnungszahlungen“ mehr
⬜ Kein Verschleppungsrisiko
- ⬜ Zahlungsstopps sauber begründet
- ⬜ keine selektiven Zahlungen an „Lieblingsgläubiger“
Ampel:
🟢 klar | 🟡 unklar | 🔴 verspätet = STOP
B. Liquidität & Zahlenwerk (K.O.-Bereich)
⬜ Tagesaktuelle Liquidität bekannt
- ⬜ Bankstände
- ⬜ verfügbare Kreditlinien
- ⬜ sofort fällige Verbindlichkeiten
⬜ 13-Wochen-Liquiditätsplanung erstellt
- ⬜ realistisch (keine Wunschzahlen)
- ⬜ mit Maßnahmen unterlegt
- ⬜ tägliche/wochentliche Steuerung möglich
⬜ Rückstände transparent
- ⬜ Löhne/Gehälter
- ⬜ Sozialversicherung
- ⬜ Steuern
- ⬜ Miete/Energie/Leasing
⬜ Keine „Zahlenleichen“
- ⬜ OP-Listen stimmen
- ⬜ Buchhaltung aktuell
- ⬜ Forderungen realisierbar
Ampel:
🟢 belastbar | 🟡 lückenhaft | 🔴 unklar = Ablehnungsrisiko
C. Eigenverwaltungsplanung (der Schlüssel)
⬜ Plan existiert schriftlich (nicht nur im Kopf)
⬜ Plan ist schlüssig
- ⬜ Ursachenanalyse
- ⬜ Maßnahmenkatalog
- ⬜ Zeitplan (Meilensteine)
- ⬜ Verantwortlichkeiten
⬜ Maßnahmen sind realistisch
- ⬜ Kosten senken konkret
- ⬜ Erlöse stabilisieren nachweisbar
- ⬜ Verträge prüfbar kündbar/verhandelbar
⬜ Plan hält kritische Fragen aus
- ⬜ „Was, wenn Gläubiger X nicht mitmacht?“
- ⬜ „Was, wenn Umsatz −20 %?“
- ⬜ „Plan B vorhanden?“
Ampel:
🟢 prüffähig | 🟡 optimistisch | 🔴 Wunschdenken = NO-GO
D. Management & Organisation
⬜ Geschäftsführung handlungsfähig
- ⬜ Zeitlich verfügbar
- ⬜ psychisch belastbar
- ⬜ entscheidungsstark
⬜ Vertretungsregelung klar
- ⬜ Krankheit/Abwesenheit geregelt
⬜ Schlüsselpersonen gesichert
- ⬜ Buchhaltung
- ⬜ Vertrieb
- ⬜ Produktion/IT
⬜ Interne Kommunikation vorbereitet
- ⬜ Mitarbeiter-Statement
- ⬜ Führungskräfte-Briefing
Ampel:
🟢 stabil | 🟡 angespannt | 🔴 überfordert = Eigenverwaltung gefährdet
E. Gläubiger- & Stakeholder-Lage
⬜ Hauptgläubiger identifiziert
- ⬜ Banken
- ⬜ Lieferanten
- ⬜ Vermieter
- ⬜ Sozialversicherung/Finanzamt
⬜ Konfliktpotenzial bewertet
- ⬜ Kündigungsrechte
- ⬜ Sicherheiten
- ⬜ Abhängigkeiten
⬜ Kommunikationsstrategie vorhanden
- ⬜ Wer spricht wann mit wem?
- ⬜ Welche Botschaft?
- ⬜ Welche Zusagen sind erlaubt?
⬜ Kein „Überraschungseffekt“ bei Kernstakeholdern
Ampel:
🟢 vorbereitet | 🟡 sensibel | 🔴 eskalierend = Gefahr für § 270b
F. Sachwalter & Gerichtstauglichkeit
⬜ Geeigneter Sachwalter identifiziert
- ⬜ Erfahrung mit Eigenverwaltung
- ⬜ Unabhängig
- ⬜ Gerichtskompatibel
⬜ Keine Alt-Konflikte
- ⬜ keine Nähe zu Gesellschaftern
- ⬜ keine Vorbefassung
⬜ Gerichtsfähige Unterlagen
- ⬜ klar strukturiert
- ⬜ widerspruchsfrei
- ⬜ prüfbar
Ampel:
🟢 professionell | 🟡 unsicher | 🔴 unvorbereitet
G. Haftung & Strafbarkeit (Pflichtteil)
⬜ Zahlungen nach Insolvenzreife geprüft
⬜ Sozialversicherungsbeiträge korrekt behandelt
⬜ Steuern sauber abgegrenzt
⬜ Keine Vermögensverschiebungen
⬜ Keine verdeckten Gesellschaftervorteile
Warnung:
§ 270b InsO schützt nicht vor Haftung.
Fehler nach Antragstellung wirken oft schwerer als davor.
H. Persönlicher Reality-Check (ehrlich!)
⬜ Kann ich 3–6 Monate Dauerstress tragen?
⬜ Kann ich täglich Zahlen liefern?
⬜ Kann ich unangenehme Entscheidungen treffen?
⬜ Kann ich externe Kontrolle akzeptieren?
Wenn mehr als 1× Nein → Eigenverwaltung kritisch
Ergebnis-Auswertung
🟢 READY (0–2 rote Felder)
→ § 270b InsO realistisch erreichbar
🟡 BEDINGT READY (3–5 rote Felder)
→ Vorbereitung nachschärfen, noch kein Antrag
🔴 NICHT READY (6+ rote Felder)
→ Eigenverwaltung sehr wahrscheinlich abgelehnt
§ 270b InsO ist heute die Schlüsselvorschrift für den Einstieg in die vorläufige Eigenverwaltung. Wer dieses Verfahren will, muss nicht nur „in der Krise“ sein, sondern sanierungsfähig auftreten – mit Planung, Transparenz und einem belastbaren Umsetzungsdesign. Das ist anspruchsvoll, aber genau darin liegt der Wert: Eigenverwaltung ist die Chance, ein Unternehmen aktiv zu retten statt passiv verwalten zu lassen.
