Was sind die drei Insolvenzeröffnungsgründe?
Die drei Insolvenzeröffnungsgründe sind in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Sie entscheiden darüber, wann ein Insolvenzverfahren überhaupt eröffnet werden darf oder muss.
1. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Definition:
Ein Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.
Juristische Kernaussage:
Eine Zahlungslücke von mehr als 10 % der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, die nicht innerhalb von 3 Wochen geschlossen werden kann, begründet regelmäßig Zahlungsunfähigkeit.
Praxisbeispiel:
- 100.000 € fällige Verbindlichkeiten
- Nur 75.000 € liquide Mittel
- Keine kurzfristige Finanzierung möglich
→ Insolvenzgrund liegt vor.
Wichtig:
Für Kapitalgesellschaften (z. B. GmbH, AG) besteht bei Zahlungsunfähigkeit unverzügliche Insolvenzantragspflicht (§ 15a InsO).
2. Drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO)
Definition:
Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.
Besonderheit:
- Gilt nur als Antragsrecht, nicht als Antragspflicht.
- Nur der Schuldner selbst kann sich darauf berufen.
Typische Konstellation:
- Liquiditätsplanung zeigt in 6 Monaten massive Unterdeckung
- Kreditlinie läuft aus
- Umsätze brechen weg
→ Strategischer Insolvenzantrag möglich (z. B. Eigenverwaltung, Schutzschirmverfahren).
3. Überschuldung (§ 19 InsO)
Definition:
Das Vermögen deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr – es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist überwiegend wahrscheinlich.
Zwei-Stufen-Prüfung:
- Fortführungsprognose positiv?
→ Wenn ja, keine Überschuldung. - Wenn negativ:
→ Überschuldungsbilanz erstellen
→ Aktiva < Passiva = Insolvenzgrund
Nur relevant für:
- Juristische Personen (z. B. GmbH, AG)
- GmbH & Co. KG (wegen Haftungsstruktur)
Zusammenfassung
| Insolvenzgrund | Gesetz | Antragspflicht? | Für wen relevant? |
|---|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit | § 17 InsO | Ja | Alle Schuldner |
| Drohende Zahlungsunfähigkeit | § 18 InsO | Nein (nur Recht) | Nur Schuldner |
| Überschuldung | § 19 InsO | Ja | Kapitalgesellschaften |
Unternehmer-Merksatz
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