Kann eine insolvente Firma noch Rechnungen stellen?
Ja – eine insolvente Firma kann grundsätzlich weiterhin Rechnungen stellen.
Aber: Es kommt entscheidend darauf an, in welchem Stadium sich das Unternehmen befindet.
1. Vor dem Insolvenzantrag (nur Zahlungsprobleme)
Solange kein Insolvenzantrag gestellt wurde, darf die Firma ganz normal:
- Leistungen erbringen
- Waren verkaufen
- Rechnungen stellen
- Zahlungen entgegennehmen
Problematisch wird es, wenn bereits Insolvenzreife vorliegt (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung nach § 17, § 19 InsO) und trotzdem weiter Verträge abgeschlossen werden.
Dann drohen:
- Haftung wegen Insolvenzverschleppung
- Strafrechtliche Konsequenzen (§ 15a InsO)
- Persönliche Geschäftsführerhaftung
2. Nach Stellung des Insolvenzantrags – aber vor Verfahrenseröffnung
In dieser Phase entscheidet das Insolvenzgericht über die Verfahrenseröffnung.
Je nach Anordnung kann gelten:
- Vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt
→ Geschäftsführung darf nur mit Zustimmung handeln - Starker vorläufiger Insolvenzverwalter
→ Geschäftsführung verliert faktisch die Verfügungsbefugnis
In beiden Fällen können weiterhin Rechnungen gestellt werden, wenn das Unternehmen fortgeführt wird.
3. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Nach Verfahrenseröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über (§ 80 InsO).
Das bedeutet:
- Der Insolvenzverwalter darf weiterhin Leistungen erbringen
- Er darf neue Verträge abschließen
- Er darf Rechnungen stellen
- Einnahmen gehören zur Insolvenzmasse
In vielen Fällen wird der Betrieb fortgeführt, um:
- Unternehmenswert zu erhalten
- Mitarbeiter zu sichern
- einen Investor zu finden
- eine übertragende Sanierung vorzubereiten
4. Unterschied: Alte vs. neue Forderungen
Hier liegt der entscheidende Punkt:
| Art der Forderung | Behandlung |
|---|---|
| Forderungen aus Zeit vor Insolvenzeröffnung | Insolvenzforderungen |
| Forderungen aus Zeit nach Eröffnung | Masseforderungen (werden vorrangig bezahlt) |
Rechnungen für neue Leistungen nach Eröffnung sind also regelmäßig voll werthaltig, wenn der Insolvenzverwalter sie beauftragt oder zulässt.
5. Vorsicht bei „letzten Rechnungen“
Kritisch wird es, wenn:
- Leistungen nicht mehr erbracht werden können
- die Firma bereits weiß, dass sie zahlungsunfähig ist
- bewusst noch Aufträge angenommen werden
Dann kann schnell der Vorwurf des Betrugs (§ 263 StGB) im Raum stehen.
6. Praxisbeispiel
Ein Bauunternehmen stellt Insolvenzantrag.
- Das Gericht bestellt einen vorläufigen Verwalter.
- Der Betrieb läuft weiter.
- Neue Bauleistungen werden erbracht.
- Rechnungen werden gestellt.
Diese Rechnungen sind rechtlich zulässig und oft sogar wirtschaftlich sinnvoll.
- Ja, eine insolvente Firma kann weiterhin Rechnungen stellen.
- Entscheidend ist der Verfahrensstand.
- Nach Eröffnung entscheidet der Insolvenzverwalter.
- Strafbar wird es nur bei Pflichtverletzungen oder Täuschung.
Wenn Sie Unternehmer sind und unsicher sind, ob Sie noch Rechnungen stellen dürfen oder bereits Insolvenzreife vorliegt, sollten Sie dringend eine rechtliche Einschätzung einholen.
Eine falsche Entscheidung kann zur persönlichen Haftung führen.
Unsicher, ob Sie noch Rechnungen stellen dürfen?
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